Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Anwendbarkeit

  1. Diese Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der PR ON AIR UG, Ruststraße 1, 04229 Leipzig (im Folgenden „PR ON AIR“ genannt) und Auftraggebern (nachstehend „Auftraggeber“) von PR ON AIR.
  2. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen worden ist, sofern sie dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einem bereits getätigten Geschäft zugegangen sind, bzw. darauf Bezug genommen wurde.
  3. Änderungen und Erweiterungen dieser AGB werden nur dann gültig, wenn diese im Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und PR ON AIR in schriftlicher Form erfolgen.
  4. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Anforderungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Diese AGB gelten auch dann, wenn PR ON AIR in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung, Verbreitung und Platzierung von Hörfunkformaten und Podcasts. Der konkrete Inhalt und Umfang der Produktionen wird zwischen dem Auftraggeber und PR ON AIR im Vertragsgespräch vereinbart und ist Grundlage des Angebots.

§ 3 Vertragsabschluss

  1. Nach Bearbeitung der Anfrage wird für den Auftraggeber ein Angebot angefertigt.
  2. Zum Vertragsabschluss kommt es, wenn der Auftraggeber das Angebot von PR ON AIR schriftlich bestätigt.
  3. Nach Vertragsschluss werden der Angebotstext und die Annahmeerklärung bei PR ON AIR gespeichert.

§ 4 Auftragserteilung an Dritte

  1. PR ON AIR ist frei bei der Auswahl von Dienstleistern oder freien Mitarbeitern. Die Kosten für die Beschäftigung Dritter werden nicht separat ausgewiesen und sind mit dem Honorar an PR ON AIR abgegolten.
  2. Durch die Zusammenarbeit zwischen PR ON AIR und ihren Lieferanten und Subunternehmern entsteht ein Kundenschutz, das heißt, alle Kunden von PR ON AIR werden bei den Dienstleistern als Exklusivkunden geschützt.
  3. Der Subunternehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Subunternehmer-vertrages sowie für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung bzw. von Einzelverträgen keine vertraglichen Beziehungen zu solchen Kunden von PR ON AIR einzugehen, bei denen der Subunternehmer durch PR ON AIR eingesetzt wurde.

§ 5 Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang von PR ON AIR beschränkt sich auf den Umfang, der in der Auftragsbestätigung dargelegt ist. Erweiterungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Verbindliche Termine zur Leistungserbringung werden auf Seiten von PR ON AIR durch Auftragsbestätigung zugesagt. Der Auftraggeber muss die Leistungen von PR ON AIR nach Ablieferung überprüfen. Mängel sind sofort, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Ablieferung, konkret gegenüber PR ON AIR anzuzeigen. Spricht der Auftraggeber keine Mängelrüge innerhalb dieser Frist aus, gilt die Leistung als abgenommen.

§ 6 Umsetzung

  1. Aufträge sind im Zweifel innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Von dieser Regelung ausgenommen sind Podcast-Produktionen, für die ein individueller Abwicklungszeitrahmen vereinbart wird.
  2. Der Auftraggeber unterstützt PR ON AIR bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Briefing-Material, sowie die Nennung eventueller Interviewpartner und die Vereinbarung von Gesprächs- oder Interviewterminen. Eventuell vereinbarte Ausführungsfristen sind hinfällig, wenn der Auftraggeber diese Informationen und Unterlagen nicht rechtzeitig übermittelt hat.
  3. PR ON AIR entwickelt auf Basis der Vorgespräche sowie des Briefings ein Manuskript/Storyboard. Bei Hörfunk-Produktionen umfasst dieses einen An- und Abmoderationsvorschlag sowie die Entwürfe des Fragenkatalogs und der Beiträge. Storyboards für Podcast-Produktionen definieren den Gesprächsinhalt, den Moderator und die Gäste („Protagonisten“). Das Manuskript wird dem Auftraggeber vor Beginn der Produktion zur Prüfung vorgelegt.
  4. Der Auftraggeber kann Änderungswünsche geltend machen, indem er diese telefonisch oder schriftlich mitteilt. PR ON AIR nimmt die gewünschten Korrekturen in angemessener Frist vor und legt diese dem Auftraggeber erneut zur Prüfung vor. Eine solche Korrekturschleife kann maximal einmal erfolgen. Weitergehende Änderungswünsche können nur durch Anpassung des zugrundeliegenden Vertrages geltend gemacht werden.
  5. Final abgenommene und freigegebene Versionen gelten bei Hörfunkformaten als Produktionsfassung. Änderungen am fertig produzierten Material werden nur dann kostenfrei von PR ON AIR vorgenommen, wenn technische oder inhaltliche Mängel nachweisbar sind.
  6. Bei Podcast-Produktionen erstellt PR ON AIR nach Freigabe des Storyboards eine vorläufige Rohfassung der Audiodatei. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rohfassung innerhalb von 5 Werktagen nach Übersendung durch PR ON AIR zu prüfen. Änderungswünsche zum Schnitt des Podcasts können im Rahmen von maximal einer Korrekturschleife geltend gemacht werden.

§ 7 Vergütung/Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten für Hörfunkformate die in der aktuellen Preisliste veröffentlichten Preise. Die Vergütung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Es erfolgt keine Abrechnung von Teilbeträgen.
  2. Enthält der Leistungsumfang eine Sonderwerbeform (dazu zählen jegliche Formen der Einbuchung, insbesondere Infomercial-Platzierungen) ist der Rechnungsbetrag sofort nach der Auftragserteilung zahlbar.
  3. Bei einer Podcast-Produktion ist das Honorar in Höhe von 50% bei Auftragserteilung zu zahlen. Die Restsumme zzgl. Reise- und Übernachtungskosten ist nach Abnahme der jeweils letzten beauftragten Podcastfolge zu begleichen.
  4. Die Rechnungsstellung erfolgt an die vom Auftraggeber hinterlegte E-Mail-Adresse.
  5. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

§ 8 Stornierung und Verzögerungen

  1. Auftragsstornierungen müssen schriftlich erfolgen.
  2. Für Hörfunk-Produktionen gelten folgende Regelungen:a. Muss der Auftraggeber innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin zur Aufzeichnung ein Interview verschieben oder absagen, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 200,- Euro in Rechnung gestellt.

    b. Bei Stornierungen bestätigter Aufträge wird eine Stornogebühr von 50% der Auftragssumme fällig. Sind Teilleistungen erbracht worden, werden diese zu 100% in Rechnung gestellt. PR ON AIR behält sich vor, bei vollständiger oder teilweiser Stornierung von rabattierten Paketen die dem Kunden gewährten Rabatte nachzuberechnen.

  3. Für Podcast-Produktionen gelten folgende Regelungen:a. Bei Stornierungen vor Erstellung des Storyboards fallen keine Stornogebühren an.

    b. Bei Stornierungen bestätigter Aufträge wird nach der Erstellung des Storyboards eine Stornogebühr von 50% der Auftragssumme fällig. Sind Teilleistungen erbracht worden, werden diese zu 100% in Rechnung gestellt. PR ON AIR behält sich vor, bei vollständiger oder teilweiser Stornierung von rabattierten Paketen die dem Kunden gewährten Rabatte nachzuberechnen.

    c. Bei Verschiebungen in einem Zeitraum von 5 bis zu 10 Tagen vor einem geplanten Produktionstermin werden 50% der Honorare des Teams, externer Dienstleister sowie etwaige Gagen in Rechnung gestellt, bis zu vier Tage vor dem Produktionstermin 100% der Honorare und Gagen.

§ 9 Vertraulichkeit

  1. PR ON AIR verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und als vertraulich bezeichnete Informationen nur zur Durchführung dieses Vertragsverhältnisses zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. PR ON AIR verpflichtet seine Mitarbeiter/Subunternehmer zur Wahrung der Vertraulichkeit. Bedürfen Schriftstücke in besonderer Weise der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung, sind diese vom Auftraggeber gegenüber der Agentur als solche zu kennzeichnen.

§ 10 Haftung und Gewährleistung

  1. Die finale Abnahme aller Produktionen und Leistungen erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist auch im Falle einer Delegation der Endabnahme an PR ON AIR verantwortlich für die Qualität des jeweiligen Produkts. Vollständig ausgeschlossen ist eine Haftung von PR ON AIR gegenüber anderen als dem Auftraggeber. Die Vertragspflichten sind ausdrücklich beschränkt auf das Verhältnis der Vertragsparteien zueinander. Verantwortlich für sämtliche Produktionen ist im Sinne des Pressegesetzes und des Strafrechtes allein der Auftraggeber.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberechte

  1. Der Auftraggeber garantiert, dass er alle Rechte für die herzustellenden Tonträger einschließlich gegebenenfalls verwendeter Labels, Texte und Sonstigem besitzt. Der Auftraggeber versichert und steht dafür ein, dass eine solche Herstellung keine Verletzung von Urheber- und sonstigen Schutzrechten darstellt.
  2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat PR ON AIR von jeglichen Kosten schadlos zu halten und von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die im weitesten Sinne aufgrund von Urheber- und sonstigen Rechten in Zusammenhang mit der Herstellung der in Auftrag gegebenen Auftragsgegenstände geltend gemacht werden.
  3. Das Recht zur Verwertung der Leistungen von PR ON AIR folgt aus dem Vertrag und beschränkt sich auf den Vertragszweck. Eine Aufgabe der Urheberrechte erfolgt nicht, vielmehr hat der Auftraggeber lediglich Nutzungs- und Verwertungsrechte. Die Urheberrechte bleiben bei dem jeweiligen Rechteinhaber.

§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

  1. Die Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht sind nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Abtretungen bedürfen der Genehmigung durch PR ON AIR.

§ 13 Anwendbares Recht

  1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 14 Salvatorische Klausel

  1. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Abmachungen. Die unwirksame Vertragsbestimmung soll vielmehr durch eine ersetzt werden, die der wegfallenden wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Lücke.

§ 15 Erfüllungsort/Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Leipzig.